Umsatzsteuer / Mehrwehrtsteuer

Im incert-System kann bei allen Artikeln (Produkten, Gutscheinen, Tickets) ein Umsatzsteuersatz eingestellt werden, oder es können schlichtweg nur Bruttobeträge geführt werden. Die Entscheidung, ob Steuersätze im incert-System geführt werden, ist von Ihrer Buchhaltung und der konkreten Nutzung des Systems abhängig. Das System bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, um Ihre buchhalterischen und steuerlichen Prozesse zu unterstützen.

Als technischer Anbieter ist incert weder befähigt noch berechtigt, eine Empfehlung auszusprechen, wie Gutscheine und andere Artikel von Ihnen versteuert werden. Daher empfehlen wir unbedingt, dies mit Ihrer Steuerberatung zu klären.

Einstellungsmöglichkeiten

  1. Variante "Umsatzsteuer nicht in incert": Im System werden alle Artikel mit dem Bruttowert geführt. Die Versteuerung von Artikeln, die dies erfordern, erfolgt unabhängig vom incert-System. Bei Gutscheinen mit konkreter Leistung kann eine Versteuerung beispielsweise auf Basis der Stichtagsauswertung durchgeführt werden.
  2. Variante "Mehrzweckgutscheine mit Leistungsempfehlung": Im incert-System werden "Mehrzweckgutscheine" verkauft und daher erst bei Einlösung versteuert. Als Mehrzweckgutschein gelten Gutscheine, deren Gegenleistung beim Verkauf noch nicht feststeht. Daher muss dem Käufer und Gutscheininhaber unmissverständlich kommuniziert werden, dass der Wert des Gutscheins für jede Leistung einlösbar ist und die aufgedruckten "Paketleistungen" lediglich eine Empfehlung darstellen. Dies ist also keine spezifische Einstellung, sondern eine Reihe von Maßnahmen (siehe unten).
  3. Variante "Umsatzsteuer in incert": Im incert-System werden bei der Artikelwartung Steuersätze eingestellt. Im Regelfall ist dies ein Hauptsteuersatz pro Artikel, womit eine Anzahlungsversteuerung (siehe unten) ermittelt und abgeführt werden kann. Die incert Statistiken zeigen Steueranteile von Verkäufen und Einlösungen, ohne dem Kunden einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Rechnungslegung mit Steuerausweis erfolgt separat bei Erbringung der Leistung. Bei Tickets können (wenn bei Einlösung keine Rechnungslegung erfolgt) auch anstelle eines Hauptsteuersatzes die einzelnen Steuersätze angelegt werden.
  4. Eine Kombination dieser Optionen: Beispielsweise können auch Produkte und Tickets mit Steuersatz geführt werden, Gutscheine aber als Mehrzweckgutscheine angelegt werden.

Mehrzweckgutscheine

"Bei einem Mehrzweck-Gutschein handelt es sich hingegen um Gutscheine, bei denen die dafür erhaltene Gegenleistung noch nicht eindeutig feststeht." (WKO, 2023). Dem Kunden (Käufer und Gutscheininhaber) muss daher unmissverständlich kommuniziert werden, dass der Gutschein nicht an eine bestimmte Leistung gebunden ist. Wenn aus marketingzwecken dennoch "Pakete" verkauft werden sollen (die oft als schöneres Geschenk gelten, im Vergleich zum klassischen Wertgutschein), muss daher klar ersichtlich sein, dass die genannten Paketleistungen lediglich eine Einlöseempfehlung darstellen. Dies kann bspw. folgende Maßnahmen umfassen:

  • Erklärung in den AGB 
  • Textueller Hinweis in der Artikelbeschreibung
  • Textueller Hinweis am Gutschein
  • Aufdruck des Gutscheinwerts auf jedem Gutschein 
  • Textueller Hinweis am Kaufbeleg

Unverbindliche Beispiele von Hinweisen auf Gutscheinen:

  • Beispiel eines deutschen Hotels: Dies ist ein Mehrzweckgutschein mit oben stehender Leistungsempfehlung. Der Betrag kann für alle Angebote unseres Hauses genutzt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Vor Einlösung des Gutscheins bitten wir um eine Terminvereinbarung.
  • Beispiel eines österreichischen Gastro-Betriebs: Keine Barablöse möglich. Bei Verlust und Diebstahl wird der Gutschein nicht ersetzt. Die im [...] gekauften Gutscheine können in allen Bereichen des [...] eingelöst werden. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen:
  • Beispiel einer österreichischen Therme: Mehrzweckgutschein - der Gutschein kann für alle Leistungen der [...] im angeführten Wert eingelöst werden. Die auf dem Gutschein ersichtliche Leistung ist ein Beispiel für die Einlösung mit dem aktuell gültigen Tarif als Wert.

Als technischer Anbieter ist incert weder befähigt noch berechtigt, zu evaluieren ob Ihre Gutscheine als Mehrzweckgutscheine erkenntlich sind. Wir können lediglich unverbindliche Beispiele auf Basis anderer Kunden aufzeigen. Besprechen Sie die Umsetzung in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater.

Anzahlungsbesteuerung

In Österreich ist die Anzahlungsversteuerung eine gängige Vorgehensweise bei Gutscheinen mit konkreter Leistung. Hier wird die Steuer für den Gutschein beim Verkauf abgeführt (aus Gründen der Einfachheit oft der Hauptsteuersatz des Gutscheins) und bei Einlösung gegengebucht. Zum Zeitpunkt der Einlösung wird dann die Steuer der konkret erbrachten Leistung ausgewiesen und abgeführt. Wichtig dabei ist, dass die Steuer beim Gutscheinverkauf abgeführt aber nicht ausgewiesen wird, um einen doppelten Steuerausweis (doppelt mit der Rechnungslegung bei Einlösung) zu vermeiden.

 

 

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